Satzung

der UNABHÄNGIGEN BÜRGERGEMEINSCHAFT PFAFFING (UBG)- unabhängige Wählervereinigung e. V.


§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Unabhängige Bürgergemeinschaft Pfaffing (UBG) – unabhängige Wählervereinigung e. V.-
Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 83539 Pfaffing, Scheidsöd 5.


§2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Mitwirkung an der poliꢁschen Willensbildung auf Kommunalebene, insbesondere durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Gemeinderatswahlen in der Gemeinde Pfaffing.

Der Verein verfolgt bei der politischen Betätigung folgende Inhalte:
– Schutz der Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen
– Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse
– Förderung der Ansiedlung umweltverträglicher Betriebe unter Berücksichtigung der Belange der Wohnbevölkerung
– Förderung des öffentlichen Nahverkehrs und neuer Konzepte für die Verträglichkeit von Wohnen und Verkehr
– Sparsamer Umgang mit Energie und den natürlichen Ressourcen
– Sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung in der Gemeinde und frühzeitige Bürgerinformation über kommunalpolitische Belange
– Förderung kulturpolitischer Aktivitäten (Durchführung kultureller Veranstaltungen)

2. Andere Satzungszwecke, insbesondere eigenwirtschaftliche oder gemeinnützige, werden nicht verfolgt.

3. Die Mitwirkung an der politischen Willensbildung kann auch durch ein eigenes Presseorgan erfolgen.


§3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede/r Gemeindeeinwohner/in werden, die/der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, Bewerber/innen ohne Angaben von Gründen abzulehnen.


§4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.


§5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann von dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.


§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeitrag

1 Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten.

2 Die Mitglieder haben im Rahmen der Betätigung in der Wählergemeinschaft die satzungsgemäßen Ziele zu achten. Politische Stellungsnahmen, Wahlwerbung oder Schriftsätze im Namen der Wählervereinigung dürfen nur nach mehrheitlicher Befürwortung durch den Vereinsvorstand abgegeben werden. Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen in der Presse oder in den sozialen Medien, die im Namen des Vereins abgegeben werden.

3 Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird in Form eines Jahresbeitrags erhoben, der im November des betreffenden Geschäftsjahres fällig ist. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4 Die Mitgliedsbeiträge können der Höhe nach gestaffelt sein, um bestimmte Personengruppen nicht zu überlasten.

5 Die Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen. Die Mitglieder erteilen dem Verein Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag.

6 Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge stunden oder erlassen.

7 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

8 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

9 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

10 Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

11 Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Reisekosten, die in der Ausführung der Aufgaben der Wählergemeinschaft dem Mitglied entstehen. Die Aufwendungen sind durch geeignete Belege nachzuweisen.


§7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des betreffenden Mitglieds. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, den

Mitgliedsbeitrag für das volle laufende Geschäftsjahr zu bezahlen.


§8 Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in, der/dem Kassier/erin und drei weiteren zu wählenden Beisitzern / Beisitzerinnen.

2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Sꢁmmen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Ergibt die Abstimmung keine absolute Mehrheit, so findet zwischen den zwei Bewerbenden mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit dabei erzielt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

3 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/r Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in wählen.

4 Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechꢁgt. Für einzelne Aufgaben kann der Vorstand die Geschäftsführung an ein Vereinsmitglied delegieren und dieses ermächtigen, Rechtsgeschäfte bis zu einer vereinbarten Budgetgrenze ohne Rücksprache mit dem Vorstand zu tätigen.

5 Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, der/dem Kassier/erin Vollmacht für evtl. bestehende Konten des Vereins zu erteilen. Regelmäßige Ausgaben, wie die Bezahlung von Versicherungsbeiträgen, tätigt der/die Kassier/erin selbstständig.


§9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die der/des stellvertretenden Vorsitzenden.

3 Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der/dem Sitzungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen. Im Protokoll sind Ort und Zeit der Versammlung und der Wortlaut der Beschlüsse festzuhalten. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Protokollabschrift zuzusenden. Die Sammlung der Protokolle ist bei jeder Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

4 Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.


§10 Vertrauensfrage

Der Vorstand bedarf des Vertrauens der Mitgliederversammlung. Deshalb kann auf jeder Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage gestellt werden. Nötig ist dazu, dass die Vertrauensfrage von mindestens 30% der Vereinsmitglieder gestellt wird. Der Vorstand kann die Vertrauensfrage ebenso für sich selbst in seiner Gesamtheit oder für ein Vorstandsmitglied stellen. Die Vertrauensfrage eines einzelnen Vorstandsmitglieds kann außer in der Mitgliederversammlung auch in einer Vorstandssitzung gestellt werden. In diesen Fall kann das Vertrauen nur von allen anwesenden, stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern einstimmig entzogen werden.

Das Mitglied, auf das sich die Vertrauensfrage bezieht, darf an der Beschlussfassung nicht teilnehmen. Wird die Vertrauensfrage auf einer Mitgliederversammlung gestellt, ist sofort ohne Aussprache darüber durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu entscheiden. Wurde das Vertrauen auf einer Mitgliederversammlung entzogen, wird sofort ein neuer Vorstand gewählt.

Wurde das Vertrauen auf einer Vorstandssitzung entzogen, ist innerhalb von drei Wochen eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzvorstandsmitglieds einzuberufen. Mit der Wahl des neuen Mitglieds scheidet das alte aus.


§11 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt (Jahreshauptversammlung).
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen Gründe angegeben werden.


§12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder, bei Einverständnis der Angeschriebenen, auch per Mail einberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.


§13 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Sꢁmmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Dabei sollten Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.


§14 Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

Die Jahreshauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1 Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstandes

2 Entgegennahme des Kassenberichtes des/der Kassiers/Kassiererin und der Kassenprüfer/innen.

3 Erteilung der Entlastung

4 Wahl des Vorstandes und Vertrauensfrage

5 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

6 Satzungsänderung

7 Auflösung des Vereins

Der Vorstand kann zu allen übrigen Fragen einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen, der dann für ihn verbindlich ist.


§15 Aufstellungsversammlungen zu Kommunalwahlen

Die Aufstellungsversammlungen des Vereins zu Kommunalwahlen folgen den Vorschriften des bayerischen Kommunalwahlgesetzes, die nur in den folgenden Punkten konkretisiert werden:

1 Der Verein lädt fristgerecht die wahlberechtigten Mitglieder und Anhängerinnen / Anhänger der Wählergemeinschaft öffentlich zur Aufstellung der Kandidatinnen / Kandidaten ein.

2 Der Vorstand stellt nach ausführlicher Diskussion mit Mehrheitsbeschluss aus dem Kreis seiner Mitglieder im Vorfeld eine Liste der Kandidatinnen / Kandidaten zusammen und schlägt diese den Anwesenden vor. Findet der Vorschlag in geheimer Wahl keine Mehrheit, können zunächst weitere Vereinsmitglieder als Kandidatinnen / Kandidaten vorgeschlagen werden. Es findet dann eine geheime Wahl statt, bei der den Kandidatinnen / Kandidaten bis zu 3 Stimmen gegeben werden können.

3 Das Wahlergebnis ergibt dann den einzureichenden Wahlvorschlag der Wählergemeinschaft, wobei sich der Listenplatz der Kandidaten aus der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4 Werden weniger Kandidatinnen / Kandidaten gewählt als Gemeinderatssitze zur Verfügung stehen, so werden die ersten Listenplätze mit den Kandidatinnen / Kandidaten der ersten Plätze doppelt besetzt.


§16 Auflösung des Vereins

Wird der Verein aufgelöst oder aufgehoben, so fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Pfaffing zur Verwendung für soziale Zwecke zu.


§17 Vereinsgründung

Die vorstehende Satzung wurde am 13.12.1990 erstellt und auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.11.2010 in § 2 und in § 6 um die Punkte 8 bis 11 ergänzt.

Eine zweite Überarbeitung der Satzung wurde allen Mitgliedern vorgelegt und von der Mitgliederversammlung am 15.10.2021 beschlossen.

Die/der Unterzeichner/in wird beauftragt und ermächtigt, für die Eintragung der geänderten Satzung im Vereinsregister zu sorgen. Sie tritt nach der Eintragung in Kraft.


Pfaffing, 15. Oktober 2021

Monika Kaspar

Vorsitzende der UBG Pfaffing e.V.

Scheidsöd 5, 83539 Pfaffing